Bis zum 09.01.2022 gilt:

Bitte beachten Sie, dass Sie für Ihre minderjährigen Kinder den Nachweis über einen negativen Test erbringen müssen und dies in einer entsprechenden Selbstauskunft darlegen müssen.

Gem. Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO)

Das entsprechende Dokument können Sie HIER HERUNTERLADEN , ausfüllen und zum Besuch mitbringen. Wir bedauern den Aufwand, bitten aber um Verständnis

§7 c:

Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft);

Auf der Seite der Landesregierung nachlesen

 

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